
Mehrwertsteuerumstellung am 01.07.2020
Die beschlossen Mehrwertsteuersenkung der Bundesregierung, die zunächst auf eine Dauer von sechs Monaten befristet ist, tritt am 01. Juli 2020 in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass statt 19 Prozent nur noch ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gilt und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt wird.
Für alle Swoppen Cloud und Hoteldesk Kunden wird im Update (22.06.2020) ein Einrichtungsassistent bereitgestellt.
Der Einrichtungsassistent untersützt Sie bei den folgenden Anpassungen:
- Anlegen der neuen Steuerschlüssel
- Anpassen der Steuersätze/Steuerschlüssel bei allen Leistungen ab dem 01.07 - 31.12.2020, die noch nicht abgerechnet sind
Leistungen wie z.B. Reservierungen / Belegungen die über den 01.07.2020 hinaus gehen erfordern eine besondere Aufmerksamkeit. Eine automatische Umstellung der Steuerstätze bei diesen Leistungen, kann vom System nicht vorgenommen werden. Für die Rechnungsstellung ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Erbringung der Leistung zu beachten.
Bitte prüfen Sie, ob Sie Leistungen über den 01.07.2020 hinaus gebucht haben (z.B. vom 28.06. - 02.07.2020). In diesem Fall müssen Sie die Leistungen auf den Stichtag 01.07.2020 splitten. Anschließend können Sie bei den Leistungen ab dem 01.07. den neuen Steuersatz anlegen.
Umstellung ohne Einrichtungsassistent
Im folgenden Hilfe-Artikel, erfahren Sie wie Sie ohne den Einrichtungsassistenten die Steuerschlüssel anlegen. Zum Hilfe-Artikel hier.
Sonderregelung Hotellerie / Gastronomie
Mit der Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 7% , für Speisen (nicht für Getränke) in Restaurants und Gaststätten, soll das Gastronomiegewerbe nach den Corona-Beschränkungen unterstützt werden. Diese Regelung tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft und ist erstmal bis zum 30.06.2021 befristet.
Wie sind die Getränke im Rahmen eines Frühstücks / Buffets / Spar-Menü / Tagungspauschalen zu behandeln?
Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen teilt eine Nebenleistung das Schicksalder Hauptleistung. Getränke, die beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks oder Buffets abgegeben werden, müsssten ebenfalls dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. 7 Prozent unterfallen. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der reduzierte Steuersatz von 5 bzw. 7 Prozent ausdrücklich nicht für die Abgabe von Getränken, so dass hier ein gesetzliches Aufteilungsgebot den steuerlichen Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung durchbrechen könnte.
Die Regelungen zur Umsetzung und zur Abgrenzung von Speisen und Getränken z.B. bei Frühstücksbuffets oder Kombi-Menüs werden derzeit vom Finanzministerium noch erarbeitet. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Ihnen weitere Handlungsoptionen aufzeigen können.
Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Änderungen in den jeweiligen Zeiträumen:
- 01.07. - 31.12.2020: 5% auf Speisen (im und außer Haus), 16% auf Getränke
- 01.01. - 30.06.2021: 7% auf Speisen (im und außer Haus), 19% auf Getränke
- 01.07.2021: 19% auf Getränke, sowie Speisen im Haus, 7% auf Speisen außer Haus
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