§ 1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung
1.1 Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Swoppen Systems GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) als Auftragsverarbeiter für den Kunden als Verantwortlicher (nachfolgend Auftraggeber) gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt.
1.2 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Vertrag vereinbarten Laufzeit.
§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
2.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die im Hauptvertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
2.2 Die Weisungen werden durch den Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) an die vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform vom Auftraggeber zu bestätigen.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die Gegenstand des Auftrags sind, nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor und dessen Voraussetzungen werden gewahrt.
3.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
3.3 Der Auftragnehmer wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO) genügen. Der Auftragnehmer hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, gemessen am Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer gewährleisten.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung bereitzustellen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der Zeit an die Entwicklungen beim Stand der Technik und der Risikolage an. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers sind unter folgendem Link einsehbar: TOM
Der Auftragnehmer stellt klar, dass es sich bei den unter dem Link aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen lediglich um Beschreibungen technischer Art handelt, welche nicht als Bestandteil dieser Vereinbarung anzusehen sind.
3.4 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber angemessen bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DSGVO sowie bei der Einhaltung der in Artt. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.
3.5 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Beschäftigten und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständigen Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und diese Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Beendigung des Auftrags fortbesteht.
3.6 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.
Eine Meldung von Datenschutzverletzungen muss mindestens enthalten:
- eine Beschreibung des Vorfalls, soweit möglich mit Angabe der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze
- den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen
- eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen des gemeldeten Vorfalls, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Behebung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
3.7 Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
3.8 Der Auftragnehmer gewährleistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO).
3.9 Während der Vertragslaufzeit berichtigt oder löscht der Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers die vertragsgegenständlichen Daten. Sofern eine datenschutzkonforme Löschung dieser Daten nicht möglich ist, stellt der Auftragnehmer eine datenschutzkonforme Vernichtung der Datenträger und Unterlagen, die vertragsgegenständliche Daten enthalten, sicher. Dies umfasst alle dem Auftragsverarbeiter vom Auftraggeber übergebenen Datenträger und verarbeitete Daten einschließlich gefertigter Kopien. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist.
Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
3.10 Daten, Datenträger sowie sämtliche Dokumente sind nach Auftragsende auf Verlangen (schriftlich oder in Textform) des Auftraggebers entweder herauszugeben, sofern sie im Eigentum des Auftraggebers sind, oder zu löschen. Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt.
4.2 Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten.
§ 5 Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit Anträgen gemäß Art. 15 bis 21 DS-GVO an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber verweisen und leitet den Antrag an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Anträge der betroffenen Personen im erforderlichen Umfang.
§ 6 Nachweismöglichkeiten
6.1 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die dokumentierten Kontrollen und erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DS-GVO nachzuweisen.
6.2 Der Nachweis der Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten kann erfolgen durch
- aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren)
- Selbstaudits
- eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz, ISO 27001, ISO 27018, ISO 27701)
- die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO
- die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO
6.3 Kontrollrechte
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei seinen Prüfungen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO zur Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang zu unterstützen.
b) Die Prüfungen werden durch den Auftraggeber selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Dritte in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Beauftragte Dritte müssen durch den Auftraggeber zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Abgabe einer separaten Verschwiegenheitserklärung des beauftragten Dritten zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Erklärungen zur berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit
c) Eine Prüfung kann insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch weitere Maßnahmen erfolgen. Zu den weiteren Maßnahmen zählen die Anforderung von Zertifizierungen, Berichte zu Daten, Schutzaudits und Inspektionen vor Ort. Inspektionen vor Ort nimmt der Auftraggeber mit angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten vor. Die Prüfungen müssen ohne Störung des Betriebsablaufs sowie unter Wahrung der Sicherheits- und Vertraulichkeitsinteressen des Auftragnehmers durchgeführt und auf eine angemessene Anzahl beschränkt werden. Ausgenommen sind anlassbezogene Kontrollen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten der Prüfungen in den vorgenannten Fällen (incl. Nachprüfungen) selbst.
§ 7 weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmer)
7.1 Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit im Vertrag vereinbarten Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
7.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen – aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund – gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
7.3 Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen.
Die im Annex zu dieser Vereinbarung aufgeführten Subunternehmer gelten als genehmigt.
§ 8 Übermittlung in Drittstaaten
8.1 Eine Übermittlung findet nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR statt, sofern die Voraussetzungen nach Art. 44ff DS-GVO eingehalten werden.
8.2 Auftragnehmer und Auftraggeber halten in dieser Vereinbarung fest, auf welche Art und Weise das angemessene Schutzniveau für die Verarbeitung im Drittstaat sichergestellt ist.
Das angemessene Schutzniveau in Deutschland wird eingehalten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das angemessene Schutzniveau auch auf andere in Art. 44ff DS-GVO vorgesehene Art und Weise sicherzustellen. Er informiert den Auftraggeber hierüber.
8.3 Ist hierzu nichts im Vertrag vereinbart, ist die Verarbeitung in einem Drittstaat nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber vorab mit, um welche(n) Drittstaat(en) es sich handelt und auf welche Weise das angemessene Schutzniveau im Sinne von Art. 44 ff DS-GVO für die Verarbeitung dort sichergestellt ist.
8.4 Der Auftragnehmer stellt einen Kontakt zur Verfügung, den der Auftraggeber Betroffenen als Stelle mitteilen kann, bei dem die Garantien verfügbar sind bzw. eine Kopie der Garantie angefordert werden kann.
§ 9 Haftung
Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 10 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
10.1 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher« im Sinne der Datenschutzgrundverordnung liegen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
10.3 Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.
10.4 Es gilt deutsches Recht.
Anhang über technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO
Annex Subunternehmer
Subunternehmer | Adresse | Land | Kurzbeschreibung der Leistung |
---|---|---|---|
Google Ireland Limited | Gordon House Barrrow Street Dublin 4 |
Irland | Rechenzentrum der Swoppen Cloud, Server-Standorte Deutschland |
Google Cloud EMEA Limited | Velasco Clanwilliam Place Dublin 2 |
Irland | Rechenzentrum der Swoppen Cloud, Server-Standorte Deutschland |
Hetzner Online GmbH | Industriestr. 25 91710 Gunzenhausen |
Deutschland | Rechenzentrum der Swoppen Cloud, Webhosting Server-Standorte Deutschland |
fiskaly Germany GmbH | Zeilweg 42 60439 Frankfurt am Main |
Deutschland | fiskaly Cloud TSE |
AnyDesk Software GmbH | Türlenstraße 2 70191 Stuttgart |
Deutschland | Femwartungssoftware |
TeamViewer Germany GmbH |
Bahnhofsplatz 2 73033 Göppingen |
Deutschland | Femwartungssoftware, Meeting-Software |